3) schuran Eventsolutions erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Fähigkeiten und behält sich vor, Dritte für die Ausführung Ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag einzusetzen, wenn und soweit schuran Eventsolutions es für die sachgemäße Erfüllung des Vertrages für erforderlich hält.
4) schuran Eventsolutions behält sich jederzeit vor, Aufträge des Kunden abzulehnen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen.
1) Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag zurück, gilt folgendes:
2) Die vorstehend genannten Entschädigungen fallen unabhängig davon an, ob der Grund für die Stornierung von dem Kunden zu vertreten ist oder nicht. Sie fallen nicht an, wenn die Stornierung von schuran Eventsolutions zu vertreten ist und daher aus gesetzlichen Gründen keine Schadenersatz- / Entschädigungsansprüche nach sich zieht; in diesem Falle richten sich die Ansprüche der Parteien ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen.
3) Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.
1) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch audiotech) erfolgt die Übergabe im Lager Niederzier. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand am Übergabeort zu prüfen.
2) Kommt der Kunde mit der Annahme des Mietgegenstandes in Verzug, ist schuran Eventsolutions berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Mietgegenstandes auf den Kunden über. Die vom Kunden gewünschte Lieferung durch schuran Eventsolutions oder einen Dritten erfolgt ebenfalls ab Lager Niederzier und auf Gefahr des Kunden.
4) Erklärt der Kunde, er werde den Mietgegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
5) Der Kunde verpflichtet sich, eine allumfassende Versicherung (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) der Mitgegenstände abzuschließen. Eine Bewachung der versicherten Sachen an den Veranstaltungsorten ist zu Tages- und Nachtzeiten obligatorisch.
1) Vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an, und solange sich der Mietgegenstand im Besitz des Kunden befindet, haftet der Kunde für alle am und durch den Mietgegenstand entstehenden Schäden. Es sei denn, die Schäden sind auf Fehler von schuran Eventsolutions zurückzuführen. Der Kunde haftet ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstandes zustande kommen.
2) Dem Kunden obliegt es, den Mietgegenstand, sofern es sich um ein elektrisch betriebenes Gerät handelt, mit entsprechendem Strom zu versorgen. Für eventuelle Stromausfälle oder Stromunterversorgung haftet schuran Eventsolutions nicht.
3) Der Kunde ist nicht berechtigt die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die sich aus Verstößen gegen diese Auflage ergeben.
4) Schadenersatzansprüche des Kunden gegen schuran Eventsolutions aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch schuran Eventsolutions vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen durch Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von audiotech.
5) Für Ordnungsstrafen, wie z.B. durch GEMA oder andere Behörden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstands erhoben werden, haftet schuran Eventsolutions nicht.
6) schuran Eventsolutions macht darauf aufmerksam, dass die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Regelungen vom Kunden selbst zu beachten sind. Derartige behördliche Genehmigungen u. ä. sind vom Kunden selbst einzuholen. schuran Eventsolutions entrichtet keine GEMA Gebühr, diese ist grundsätzlich vom Veranstalter zu entrichten. Eine private Feier, wie Hochzeit oder Geburtstag, ist davon ausgenommen. (Urteil vom AG München AZ.: 161C 28978/00)
1) Beginn und Ende der Mietzeit richten sich nach den im Mietvertrag bzw. auf dem Lieferschein vereinbarten Daten. Ein Tagesmietpreis bezieht sich in der Regel auf einen Nutzungstag. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
2) Eine frühzeitige unberechtigte Rückgabe der Mietgegenstände durch den Mieter hat keine Auswirkungen auf die Pflichten des Kunden, den vollen Preis für die gesamte Mietzeit zu bezahlen.
3) Kommt der Kunde mit der Rückgabe des Mietgegenstands in Verzug, hat der Kunde sämtliche daraus resultierenden Kosten zu tragen. Insbesondere hat der Kunde jeden angefangenen Zusatztag (über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus) mit einem Betrag in Höhe des täglichen Mietpreises zu vergüten.
1) Der Kunde hat den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, indem er ihn erhalten hat. Weist der Gegenstand einen Defekt auf, hat der Kunde die Reparaturkosten zu tragen. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, hat der Kunde die Kosten eines Ersatzgeräts zu 100% zu tragen.
2) Für defekte Glühkörper des Mietgegenstandes hat der Kunde 50% des Neupreises derselben zu zahlen.
3) Für übermäßig verschmutzte Mietgegenstände hat der Kunde eine Reinigungspauschale von 25,00 EUR je angefallene begonnene Stunde zu zahlen.
1) Sämtliche Zahlungen sind grundsätzlich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 7 Tage ab Rechnungsstellung ohne Abzug und Skonti zu zahlen. Bei Neukunden und dem Betrieb einer Produktionsstätte sind 100% des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung fällig.
2) Bei Zahlungsverzug trägt der Kunde alle daraus resultierenden Kosten und Zinsen.
3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von schuran Eventsolutions nicht anerkannter Gegenansprüche nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
4) Die vermieteten Geräte, sowie sämtliches, mietweise überlassenes Material und Zubehör, verbleiben im Eigentum von audiotech. An Handelsware behält schuran Eventsolutions das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller offenstehenden Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer ggf. bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung vor.
1) Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Beeinträchtigungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
2) Es ist dem Kunden und dem von ihm eingesetzten Personal untersagt, die Mietgegenstände zu öffnen oder Reparaturen an den Mietgegenständen vorzunehmen.
3) Der Kunde hat schuran Eventsolutions jederzeit die Überprüfung des Mietgegenstands am Einsatzort zu gestatten und zu ermöglichen. Soweit der Mietgegenstand durch schuran Eventsolutions oder durch vereinbarungsgemäß beauftragte Dritte bedient wird, hat der Kunde für ausreichende unentgeltliche Verpflegung dieser Dritten zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, werden zusätzlich benötigte Speisen und Getränke der Dritten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
1) Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von schuran Eventsolutions gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter zu informieren.
2) Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von audiotech, den Kunden über rechtliche Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts Abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist schuran Eventsolutions darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind.
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Düren. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.
2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten.